In seiner per E-Mail erstatteten Stellungnahme vom 20. April 2015 teilte das ARE dem AGR unter anderem mit, der geplante Durchmesser gehe in Ordnung, derart hohe Banden seien aus fachlicher Sicht jedoch nicht notwendig. Eine Überdachung der Laufbahn sei zulässig, eine Einwandung hingegen nicht. Notwendig sei eine ausbruchsichere Einzäunung, Banden seien möglich. Die vorgesehenen Windschutznetze gehörten nicht zur notwendigen Ausstattung einer Führanlage. Die geplante Überdachung sei auf den Laufbereich zu reduzieren. Zur zulässigen Breite der Überdachung machte das ARE keine Angaben.