Es sei fraglich, ob Windschutznetze überhaupt der Bewilligungspflicht unterliegen würden. Es sei nicht ersichtlich, auf welchen Grundlagen RA Nr. 110/2015/102 10 sich das AGR bei der Begrenzung der Hufschlagüberdachung auf maximal 1.2 bis 1.5 m stütze. Der Hufschlag weise üblicherweise eine lichte Breite von mindestens 2.50 m, damit die Pferde bei einem Richtungswechsel wenden könnten.