Die Beschwerdeführenden machen geltend, gemäss Herstellerangaben handle es sich um eine handelsübliche Standardanlage, die an vielen Orten in der Schweiz auch in der Landwirtschaftszone gebaut werde. Umstritten seien einzig Ausführungsdetails wie die Bandengestaltung, die Windschutznetze sowie die Hufschlagüberdachung. Weder in der Verordnung noch im erläuternden Bericht seien maximal zulässige Masse erwähnt. Es sei nicht ersichtlich, woher das ARE die Werte nehme, auf die sich das AGR abstütze. Eine entsprechende Rechtsquelle sei den Erwägungen des Bauabschlags nicht zu entnehmen. Dieser grenze an Beamtenwillkür.