Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall die betriebsspezifischen Voraussetzungen (bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe nach BGBB, überwiegend betriebseigene Futtergrundlage, Weiden für die Pferde)20 erfüllt sind. Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung der betriebseigenen Pferde können somit grundsätzlich bewilligt werden, sofern sowohl die bautenspezifischen als auch die allgemeinen Voraussetzungen der Zonenkonformität erfüllt sind.21 Im vorliegenden Fall hat das AGR die Zonenkonformität verneint, weil die geplante Führanlage nach seiner Beurteilung den zulässigen baulichen Rahmen sprengt.