34 Abs. 4 RPG).18 Die Bauten und Anlagen müssen betriebswirtschaftlich notwendig sein und in ihren Dimensionen auf den Bedarf ausgerichtet werden. Das Kriterium der Notwendigkeit beinhaltet letztlich auch die Beurteilung und Abwägung der Interessen. Der Standort und die Ausgestaltung einer Baute oder Anlage dürfen nicht so gewählt werden, dass überwiegende Interessen verletzt würden. Lenkender Massstab der Interessenabwägung bilden namentlich die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG).19