Voraussetzungen von Artikel 24b RPG (nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe) zu beurteilen.17 c) Die Landwirtschaftszone ist keine Bauzone. Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden müssen deshalb die allgemeinen Voraussetzungen der Zonenkonformität erfüllen (vgl. Art. 34b Abs. 6 RPV). Das heisst insbesondere, dass eine Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist, wenn ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 RPG).18