o Ziff. 1 TSchV14). Zu den Bauten und Anlagen, die für diesen Zweck bewilligt werden können, gehören Plätze mit befestigtem Boden, aber auch Sattelkammern oder Umkleideräume. Andere Bauten oder Anlagen für die Nutzung der Pferde, wie beispielsweise Reithallen, sind demgegenüber nicht erlaubt.15 Als Plätze für die Nutzung von Pferden nennt Art. 34b Abs. 4 RPV16 Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen. Diese dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden (Art. 34b Abs. 4 Bst. a RPG). Das heisst, dass auf diesen Plätzen keine betriebsfremden Pferde bewegt werden dürfen. Zudem dienen sie ausschliesslich dem Training und der Bewegung der Pferde.