Bezüglich der zweiten Anforderung (landwirtschaftliche Art der Produktion bzw. Zugehörigkeit zum produzierenden Gartenbau) geht die neue Bestimmung jedoch über die Grundordnung hinaus. Die Pferdehaltung durch Landwirtinnen und Landwirte wird nach neuem Recht unabhängig vom Zweck dieser Haltung und vom Eigentum an den Tieren der landwirtschaftlichen Produktion gleichgestellt. Auf Landwirtschaftsbetrieben wird somit nicht mehr zwischen eigenen und fremden Pferden (Pensionspferden) unterschieden.