16abis Abs. 1 RPG). Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden (Art. 16abis Abs. 2 RPG). Mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume werden ebenfalls bewilligt (Art. 16abis Abs. 3 RPG). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 16abis Abs. 4 RPG). Für Bauten und Anlagen, die der Haltung und Nutzung von Pferden dienen, trifft Art. 16abis RPG somit eine Sonderregelung zur Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit die Haltung von Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone in einem weitergehenden Umfang als von Art.