b) Das Bundesrecht verlangt, dass eine zentrale kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Art. 25 Abs. 2 RPG). Im Kanton Bern ist dafür das AGR zuständig (Art. 84 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 108a BauV7 und Art. 12 Bst. e OrV JGK8). Bevor es entscheidet, holt es die nötigen Amts- und Fachberichte ein. Dazu gehört unter anderem in der Regel ein Fachbericht des Amts für Landwirtschaft (LANAT) zur Zonenkonformität.