d) Zusammenfassend steht fest, dass die Baugesuchsunterlagen nicht den Vorgaben der Baugesetzgebung entsprechen. Die Frage, ob das AGR zu Recht die Zonenkonformität verneint und die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG verweigert hat, kann jedoch gestützt auf die vorhandenen Planunterlagen beurteilt werden. 3. Zuständigkeit zum Entscheid über die Zonenkonformität a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das LANAT habe in seinem Fachbericht das Bauvorhaben vollumfänglich befürwortet. Auch die Baukommission der Gemeinde habe die Zulässigkeit der Führanlage ursprünglich bejaht.