Laut Akten weist die Führanlage einen maximalen Durchmesser von 15.5 m auf. Würde der angegebene Massstab stimmen, müsste die entsprechende Linie auf dem Plan circa 23.85 cm lang sein. Sie misst jedoch bloss circa 11.2 cm. Der Plan zeigt die Anlage daher ungefähr im Massstab 1:138. Bei dem Plan handelt es sich um eine technische Zeichnung der geplanten Anlage und nicht um 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 34 N.4 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2015/102 5