c) Die Projektpläne sind im Massstab 1:100 oder 1:50 einzureichen. Sie sollen die Grundrisse, die zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Schnitte sowie sämtliche Fassaden darstellen (vgl. Art. 14 BewD). In diesen Plänen sind insbesondere das gewachsene und das fertige Terrain, die Gebäudehöhe nach der Messweise des Gemeindebaureglements sowie Zweckbestimmung und Masse sämtlicher Räume anzugeben. Gemäss den Angaben auf dem Projektplan weist dieser einen Massstab von 1:65 auf. Abgesehen davon, dass dieser Massstab nicht Art. 14 Abs. 1 BewD entspricht, ist die Massstabangabe offensichtlich falsch: Laut Akten weist die Führanlage einen maximalen Durchmesser von 15.5 m auf.