b) Im vermessenen Kantonsgebiet besteht der Situationsplan aus einer von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer unterzeichneten Kopie des Plans des Baugrundstücks und der umliegenden Parzellen für das Grundbuch (Art. 12 Abs. 1 BewD). Auf dieser Kopie haben die Projektverfassenden die gemäss Art. 13 BewD verlangten baupolizeilichen Angaben einzutragen (Art. 12 Abs. 2 BewD). Der eingereichte Situationsplan entspricht diesen Vorschriften nicht. Zum einen handelt es sich dabei lediglich um eine unbeglaubigte Plankopie ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Zum anderen sind die Angaben unvollständig.