Die Gemeinde weist in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2015 darauf hin, sie habe aufgrund der Beurteilung des AGR vom 4. Juni 2015 den Bauabschlag erteilt. RA Nr. 110/2015/102 3 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen