Das AGR habe eine vergleichbare Anlage in der Gemeinde Kirchlindach bewilligt. Jener Landwirtschaftsbetrieb unterscheide sich nur dahingehend, dass es sich um eine altrechtliche Pferdehaltung handle. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei verletzt. 3. In seiner Stellungnahme vom 23. August 2015 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Beim Betrieb in Kirchlindach handle es sich nicht um einen Landwirtschaftsbetrieb, sondern um ein altrechtliches Gewerbe (Pferdebetrieb). Für die Führanlage seien daher unterschiedliche rechtliche Grundlagen anwendbar.