2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 24. Juli 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Bauabschlags vom 24. Juni 2015 und der Verfügung des AGR vom 4. Juni 2015 sowie die Erteilung der Baubewilligung. Sie machen insbesondere geltend, gemäss Herstellerangaben handle es sich bei ihrem Vorhaben um eine handelsübliche Standardanlage, die an vielen Orten in der Schweiz auch in der Landwirtschaftszone gebaut werde. Das AGR habe eine vergleichbare Anlage in der Gemeinde Kirchlindach bewilligt.