bundesrechtlichen Anforderungen an Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden. Die Gemeinde gab den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. April 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme und wies insbesondere auf die Möglichkeit einer Projektänderung hin. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 verlangten die Beschwerdeführenden einen anfechtbaren Entscheid. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 beurteilte das AGR das Vorhaben als nicht zonenkonform und verweigerte eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 erteilte die Gemeinde Rapperswil (BE) den Bauabschlag ohne vorgängige Publikation.