ENTSCHEID
DER
BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION
RA Nr. 110/2015/102 Bern, 1. Dezember 2015
in der Beschwerdesache zwischen
Herrn X.________
Beschwerdeführer 1
Frau Y.________
Beschwerdeführerin 2
und
Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Rapperswil, Hauptstrasse 29, 3255 Rapperswil
BE
Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern
betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Rapperswil vom
24. Juni 2015 (4 301; Führanlage für Pferde) und die Verfügung des Amts für Gemeinden
und Raumordnung (AGR) vom 4. Juni 2015 (G.-Nr.: 381 15 543)
I. Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführenden reichten am 2. Februar 2015 bei der Gemeinde
Rapperswil (BE) ein Baugesuch ein für eine Führanlage für Pferde mit überdecktem
Hufschlag auf Parzelle Rapperswil (BE) Grundbuchblatt Nr. Z.________. Die Parzelle liegt
in der Landwirtschaftszone. In seinem Fachbericht zur Zonenkonformität beurteilte das Amt
für Landwirtschaft und Natur (LANAT) das Vorhaben als grundsätzlich zonenkonform.
Nach Abklärungen beim Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verneinte das Amt für
Gemeinden und Raumordnung (AGR) in seiner Stellungnahme vom 22. April 2015 die
Zonenkonformität mit der Begründung, die geplante Baute sprenge den Rahmen der
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bundesrechtlichen Anforderungen an Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von
Pferden. Die Gemeinde gab den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. April 2015
Gelegenheit zur Stellungnahme und wies insbesondere auf die Möglichkeit einer
Projektänderung hin. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 verlangten die
Beschwerdeführenden einen anfechtbaren Entscheid. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015
beurteilte das AGR das Vorhaben als nicht zonenkonform und verweigerte eine
Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Mit Verfügung vom 24. Juni
2015 erteilte die Gemeinde Rapperswil (BE) den Bauabschlag ohne vorgängige
Publikation.
2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 24. Juli 2015 Beschwerde bei der
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die
Aufhebung des Bauabschlags vom 24. Juni 2015 und der Verfügung des AGR vom 4. Juni
2015 sowie die Erteilung der Baubewilligung. Sie machen insbesondere geltend, gemäss
Herstellerangaben handle es sich bei ihrem Vorhaben um eine handelsübliche
Standardanlage, die an vielen Orten in der Schweiz auch in der Landwirtschaftszone
gebaut werde. Das AGR habe eine vergleichbare Anlage in der Gemeinde Kirchlindach
bewilligt. Jener Landwirtschaftsbetrieb unterscheide sich nur dahingehend, dass es sich
um eine altrechtliche Pferdehaltung handle. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei
verletzt.
3. In seiner Stellungnahme vom 23. August 2015 beantragt das AGR die Abweisung der
Beschwerde. Beim Betrieb in Kirchlindach handle es sich nicht um einen
Landwirtschaftsbetrieb, sondern um ein altrechtliches Gewerbe (Pferdebetrieb). Für die
Führanlage seien daher unterschiedliche rechtliche Grundlagen anwendbar.
Die Gemeinde weist in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2015 darauf hin, sie habe
aufgrund der Beurteilung des AGR vom 4. Juni 2015 den Bauabschlag erteilt.
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4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, gab den
Beschwerdeführenden Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Auf die
Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. Sachurteilsvoraussetzungen
a) Bauentscheide sowie Entscheide über die Zonenkonformität bei Bauvorhaben
ausserhalb der Bauzone und über Ausnahmegesuche nach den Art. 24 bis 24d und 37a
RPG2 können mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 84 Abs. 4 BauG3). Die BVE ist somit für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
b) Die Beschwerdeführenden sind als Baugesuchsteller grundsätzlich
beschwerdelegitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Sie sind durch den Bauabschlag besonders
berührt und haben ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Verfügungen (Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Sie sind zur Beschwerde legitimiert.
c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1
BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die BVE tritt
daher auf die Beschwerde ein.
2. Baugesuchsunterlagen
a) Ein Baugesuch muss das Bauvorhaben in allen für die Beurteilung wesentlichen
Punkten beschreiben. Lage, Einordnung, Gestaltung und Konstruktion sind im
1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)
2 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)
3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)
4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
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Situationsplan und in den Projektplänen darzustellen.5 Die Anforderungen, denen eine
Baueingabe zu entsprechen hat, sind in den Art. 10 ff. BewD6 detailliert geregelt. Für das
Baugesuch ist das amtliche Formular zu verwenden (Art. 34 Abs. 1 BauG und Art. 10 Abs.
2 BewD). Der Situationsplan, die Projektpläne und die allenfalls erforderlichen weiteren
Unterlagen sind beizulegen (Art. 10 Abs. 3 BewD). Die Pläne haben bezüglich Form und
Inhalt den Vorgaben der Art. 12 ff. BewD zu entsprechen. Die eingereichten Pläne
genügen diesen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht.
b) Im vermessenen Kantonsgebiet besteht der Situationsplan aus einer von der
Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer unterzeichneten Kopie des
Plans des Baugrundstücks und der umliegenden Parzellen für das Grundbuch (Art. 12 Abs.
1 BewD). Auf dieser Kopie haben die Projektverfassenden die gemäss Art. 13 BewD
verlangten baupolizeilichen Angaben einzutragen (Art. 12 Abs. 2 BewD). Der eingereichte
Situationsplan entspricht diesen Vorschriften nicht. Zum einen handelt es sich dabei
lediglich um eine unbeglaubigte Plankopie ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Zum
anderen sind die Angaben unvollständig. Insbesondere fehlen die Namen der
Eigentümerinnen und Eigentümer der Nachbarparzellen (vgl. Art. 13 Bst. a BewD), die
Nutzungszone, in welcher das Baugrundstück liegt (vgl. Art. 13 Bst. b BewD), die
Nordrichtung (vgl. Art. 13 Bst. c BewD), die Bauabstände und die Aussenmasse des
Bauvorhabens (vgl. Art. 13 Bst. f BewD).
c) Die Projektpläne sind im Massstab 1:100 oder 1:50 einzureichen. Sie sollen die
Grundrisse, die zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Schnitte sowie sämtliche
Fassaden darstellen (vgl. Art. 14 BewD). In diesen Plänen sind insbesondere das
gewachsene und das fertige Terrain, die Gebäudehöhe nach der Messweise des
Gemeindebaureglements sowie Zweckbestimmung und Masse sämtlicher Räume
anzugeben. Gemäss den Angaben auf dem Projektplan weist dieser einen Massstab von
1:65 auf. Abgesehen davon, dass dieser Massstab nicht Art. 14 Abs. 1 BewD entspricht, ist
die Massstabangabe offensichtlich falsch: Laut Akten weist die Führanlage einen
maximalen Durchmesser von 15.5 m auf. Würde der angegebene Massstab stimmen,
müsste die entsprechende Linie auf dem Plan circa 23.85 cm lang sein. Sie misst jedoch
bloss circa 11.2 cm. Der Plan zeigt die Anlage daher ungefähr im Massstab 1:138. Bei dem
Plan handelt es sich um eine technische Zeichnung der geplanten Anlage und nicht um
5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 34
N.4
6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)
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einen Projektplan mit den erforderlichen baupolizeilichen Angaben. Insbesondere müsste
in der Dachaufsicht die Dachbreite vermasst werden. Im Grundriss müsste die Laufbahn
eingezeichnet und vermasst werden. In den Schnitt- und Fassadenplänen müssten das
gewachsene und das fertige Terrain eingezeichnet werden. Im Fassadenplan müsste die
Gebäudehöhe nach der Messweise des Gemeindebaureglements eingetragen werden.
Zudem müsste die Dachneigung angegeben werden.
d) Zusammenfassend steht fest, dass die Baugesuchsunterlagen nicht den Vorgaben
der Baugesetzgebung entsprechen. Die Frage, ob das AGR zu Recht die Zonenkonformität
verneint und die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG verweigert hat, kann jedoch
gestützt auf die vorhandenen Planunterlagen beurteilt werden.
3. Zuständigkeit zum Entscheid über die Zonenkonformität
a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das LANAT habe in seinem Fachbericht
das Bauvorhaben vollumfänglich befürwortet. Auch die Baukommission der Gemeinde
habe die Zulässigkeit der Führanlage ursprünglich bejaht.
b) Das Bundesrecht verlangt, dass eine zentrale kantonale Behörde bei allen
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet, ob sie zonenkonform sind oder ob für
sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Art. 25 Abs. 2 RPG). Im Kanton Bern ist
dafür das AGR zuständig (Art. 84 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 108a BauV7 und
Art. 12 Bst. e OrV JGK8). Bevor es entscheidet, holt es die nötigen Amts- und Fachberichte
ein. Dazu gehört unter anderem in der Regel ein Fachbericht des Amts für Landwirtschaft
(LANAT) zur Zonenkonformität. Das LANAT gibt in seinem Fachbericht die aktenkundigen
Betriebsdaten bekannt und prüft, ob das Vorhaben aus landwirtschaftsrechtlicher Sicht
bewilligungsfähig ist. Die abschliessende Beurteilung der Zonenkonformität ausserhalb der
Bauzone, die insbesondere auch eine Interessenabwägung umfasst, nimmt jedoch das
AGR vor. Aus diesem Grund können die Beschwerdeführenden weder aus dem positiven
Fachbericht des LANAT noch aus der zustimmenden Haltung der Gemeinde etwas zu
ihren Gunsten ableiten.
7 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)
8 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion (OrV JGK; BSG 152.221.131)
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4. Allgemeines zur Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone
a) Laut Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen
zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden
Gartenbau nötig sind. Am 1. Mai 2014 sind neue Vorschriften zur Pferdehaltung in der
Landwirtschaftszone in Kraft getreten. Danach werden Bauten und Anlagen, die zur
Haltung von Pferden nötig sind, auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im
Sinne von BGBB9 als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine
überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt
(Art. 16abis Abs. 1 RPG). Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können
Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden (Art. 16abis Abs. 2 RPG). Mit der Nutzung
der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder
Umkleideräume werden ebenfalls bewilligt (Art. 16abis Abs. 3 RPG). Der Bundesrat regelt
die Einzelheiten (Art. 16abis Abs. 4 RPG). Für Bauten und Anlagen, die der Haltung und
Nutzung von Pferden dienen, trifft Art. 16abis RPG somit eine Sonderregelung zur
Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll
damit die Haltung von Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone in einem weitergehenden
Umfang als von Art. 16a RPG erlaubt, zugelassen und die bisher nicht eindeutige
Rechtslage geklärt werden.10 In Übereinstimmung mit der Grundnorm von Art. 16a RPG
setzt auch Art. 16abis Abs. 1 RPG voraus, dass für die Pferdehaltung eine überwiegend
betriebseigene Futtergrundlage und ausreichende Weiden bestehen. Bezüglich der
zweiten Anforderung (landwirtschaftliche Art der Produktion bzw. Zugehörigkeit zum
produzierenden Gartenbau) geht die neue Bestimmung jedoch über die Grundordnung
hinaus. Die Pferdehaltung durch Landwirtinnen und Landwirte wird nach neuem Recht
unabhängig vom Zweck dieser Haltung und vom Eigentum an den Tieren der
landwirtschaftlichen Produktion gleichgestellt. Auf Landwirtschaftsbetrieben wird somit
nicht mehr zwischen eigenen und fremden Pferden (Pensionspferden) unterschieden.
Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität ist einzig, dass die Pferdehaltung
auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss BGBB erfolgt und eine
überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende Weiden für die
gehaltenen Pferde vorhanden sind. Dadurch grenzt sich die zonenkonforme
9 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11)
10 BGer 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 3.1, publiziert in ZBl 116/2015 S. 210 ff.
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landwirtschaftliche Tierhaltung von der landwirtschaftsfremden gewerblichen und
hobbymässigen Tierhaltung ab.11
b) In der Landwirtschaftszone dürfen nur bestimmte Bauten und Anlagen für die
Pferdehaltung errichtet werden. Das Gesetz enthält insoweit eine Beschränkung der
zulässigen Bauvorhaben. Als zonenkonform bewilligt werden können lediglich Bauten und
Anlagen für die Haltung (Art. 16abis Abs. 1 RPG) und für die Nutzung (Art. 16abis Abs. 2 und
3 RPG) von Pferden. Im Übrigen gehören Bauten und Anlagen für den Pferdesport und die
gewerbliche Pferdehaltung (beispielsweise Reitschulen, Reitsportzentren, Pferdehandel,
Kutschenbetriebe) in die Bauzone oder in eine Spezialzone nach Artikel 18 RPG.12
Zur Haltung zählen die Unterbringung, die Fütterung, der Auslauf und die Pflege der
Pferde. Zu den Bauten und Anlagen, die für diese Zwecke nötig sein können, gehören
Ställe, Allwetterausläufe, Futter- und Einstreulager, Mistlager, Räumlichkeiten für die
Pferdepflege, Fütterungseinrichtungen im Aussenbereich (z. B. Futterraufen),
Weideunterstände und Zäune.13 Zur Nutzung zählen die Arbeit unter dem Sattel, an der
Hand und im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine (Art. 2 Abs. 3 Bst. o
Ziff. 1 TSchV14). Zu den Bauten und Anlagen, die für diesen Zweck bewilligt werden
können, gehören Plätze mit befestigtem Boden, aber auch Sattelkammern oder
Umkleideräume. Andere Bauten oder Anlagen für die Nutzung der Pferde, wie
beispielsweise Reithallen, sind demgegenüber nicht erlaubt.15 Als Plätze für die Nutzung
von Pferden nennt Art. 34b Abs. 4 RPV16 Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen. Diese
dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden (Art.
34b Abs. 4 Bst. a RPG). Das heisst, dass auf diesen Plätzen keine betriebsfremden Pferde
bewegt werden dürfen. Zudem dienen sie ausschliesslich dem Training und der Bewegung
der Pferde. Darüber hinausgehende gewerbliche Zwecke wie beispielsweise eine
Vermietung des Reitplatzes an Dritte, das Erteilen von Reitunterricht oder andere
gewerbliche Tätigkeiten gelten nicht als zonenkonforme Nutzung und sind auf diesen
Plätzen nicht zugelassen. Solche Nutzungen sind im Rahmen und unter den
11 BGer 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 3.4, publiziert in ZBl 116/2015 S. 210 ff.
12 Vgl. dazu Bundesamt für Raumentwicklung, Wegleitung "Pferd und Raumplanung", aktualisierte Version
2015 (nachfolgend: Wegleitung), Bst. D, S. 20
13 Vgl. dazu Wegleitung, Ziff. 1.2.2, S. 8; Iris Bachmann, Pferdehaltung ausserhalb der Bauzone, in: Blätter für
Agrarrecht (BlAR), Jahr 2014, Heft 3/3, S. 150
14 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1)
15 Vgl. dazu Wegleitung, Ziff. 1.2.2, S. 9
16 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1)
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Voraussetzungen von Artikel 24b RPG (nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe) zu
beurteilen.17
c) Die Landwirtschaftszone ist keine Bauzone. Bauten und Anlagen für die Haltung und
Nutzung von Pferden müssen deshalb die allgemeinen Voraussetzungen der
Zonenkonformität erfüllen (vgl. Art. 34b Abs. 6 RPV). Das heisst insbesondere, dass eine
Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende
Bewirtschaftung nötig ist, wenn ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen und wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen
kann (Art. 34 Abs. 4 RPG).18 Die Bauten und Anlagen müssen betriebswirtschaftlich
notwendig sein und in ihren Dimensionen auf den Bedarf ausgerichtet werden. Das
Kriterium der Notwendigkeit beinhaltet letztlich auch die Beurteilung und Abwägung der
Interessen. Der Standort und die Ausgestaltung einer Baute oder Anlage dürfen nicht so
gewählt werden, dass überwiegende Interessen verletzt würden. Lenkender Massstab der
Interessenabwägung bilden namentlich die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1
und 3 RPG).19
Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall die betriebsspezifischen Voraussetzungen
(bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe nach BGBB, überwiegend betriebseigene
Futtergrundlage, Weiden für die Pferde)20 erfüllt sind. Bauten und Anlagen für die Haltung
und Nutzung der betriebseigenen Pferde können somit grundsätzlich bewilligt werden,
sofern sowohl die bautenspezifischen als auch die allgemeinen Voraussetzungen der
Zonenkonformität erfüllt sind.21 Im vorliegenden Fall hat das AGR die Zonenkonformität
verneint, weil die geplante Führanlage nach seiner Beurteilung den zulässigen baulichen
Rahmen sprengt. Aus diesem Grund hat es noch nicht geprüft, ob die übrigen
Voraussetzungen der Zonenkonformität erfüllt sind. Wie es sich damit verhält, kann offen
gelassen werden.
5. Zonenkonformität der Führanlage
17 Vgl. dazu Wegleitung, Ziff. 1.2.2, S. 9; Iris Bachmann, Pferdehaltung ausserhalb der Bauzone, a.a.O., S. 153
18 Vgl. dazu Wegleitung, Ziff. 1.1, S. 6
19 Alexander Ruch, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 2010, N. 26 zu Art. 16a RPG;
BGer 1C_5/2015 vom 28. April 2015 E. 3
20 Vgl. dazu Wegleitung, Ziff. 1.2.1, S. 6 f.
21 Vgl. dazu Wegleitung, Ziff. 1, S. 5 ff.
RA Nr. 110/2015/102 9
a) Die geplante Pferdeführanlage weist einen Durchmesser von 15.5 m und eine
Einwandung (Schlagwand) von circa 1.3 m Höhe auf. Diese wird mit abnehmbaren
Windschutznetzen ergänzt, die bis zur Traufe reichen. Die Führanlage ist weitgehend
überdacht. Lediglich im Bereich des Antriebs in der Mitte der Anlage hat es eine runde
Öffnung mit einem Durchmesser von circa 5.8 m. Die Beschwerdeführenden machen
geltend, gemäss Herstellerangaben handle es sich um eine handelsübliche
Standardanlage, die an vielen Orten in der Schweiz auch in der Landwirtschaftszone
gebaut werde. Umstritten seien einzig Ausführungsdetails wie die Bandengestaltung, die
Windschutznetze sowie die Hufschlagüberdachung. Weder in der Verordnung noch im
erläuternden Bericht seien maximal zulässige Masse erwähnt. Es sei nicht ersichtlich,
woher das ARE die Werte nehme, auf die sich das AGR abstütze. Eine entsprechende
Rechtsquelle sei den Erwägungen des Bauabschlags nicht zu entnehmen. Dieser grenze
an Beamtenwillkür. Bei der Pferdehaltung könne das Bedürfnis nach Bewegung vielfach
nur ungenügend gestillt werden. Führanlagen würden diese Aufgabe übernehmen und die
Aufrechterhaltung der Gesundheit und des Trainingszustandes der Pferde gewährleisten.
Auch bei widrigen Witterungsbedingungen könne auf ein Training in einer
hufschlagüberdachten Führanlage ausgewichen werden. Pferde seien Fluchttiere und
durchaus in der Lage, Abschrankungen von 1.3 m Höhe zu überspringen, wenn diese nicht
durchgehend aus Holz oder einem anderen geeigneten Material bestehen würden. Dies
berge eine grosse Unfallgefahr für Tier und Mensch. Nicht ohne Grund empfehle deshalb
Frau Dr. Iris Bachmann in einem in der Zeitschrift "Blätter für Agrarrecht" publizierten
Artikel, Führanlagen entsprechend zu sichern. Geplant sei lediglich eine Bande von 1.3 m
Höhe, nicht eine durchgezogene Wand bis zur Traufe. Weil Islandpferde eine
Widerristhöhe von maximal 1.5 m erreichten, werde diese Bandenhöhe in Verbindung mit
den Windschutznetzen als vertretbar erachtet. Auch der Präsident der Vereinigung Pferd
bestätige, dass die im Fachbericht des AGR abgebildete Beispielanlage nichts mit
Tiergerechtheit und Unfallverhütung zu tun habe. Beim Bauprojekt handle es sich um eine
Führanlage mit einer vielfach erprobten, fachgerechten und tierfreundlichen Bande.
Windschutznetze würden dem Schutz vor Witterung, äussern Reizen sowie vor Insekten
dienen. Sie seien bei landwirtschaftlichen Bauten weit verbreitet. Ohne sie würde der
geplante Boden im Hufschlag bei Regen oder Schneetreiben nass und rutschig, was
wiederum zu Unfällen führen könnte. Die Anlage wäre ohne diese Ergänzung nicht
witterungsunabhängig einsetzbar und somit aus ökonomischer Sicht sowie aus
Sicherheitsgründen unbrauchbar. Es sei fraglich, ob Windschutznetze überhaupt der
Bewilligungspflicht unterliegen würden. Es sei nicht ersichtlich, auf welchen Grundlagen
RA Nr. 110/2015/102 10
sich das AGR bei der Begrenzung der Hufschlagüberdachung auf maximal 1.2 bis 1.5 m
stütze. Der Hufschlag weise üblicherweise eine lichte Breite von mindestens 2.50 m, damit
die Pferde bei einem Richtungswechsel wenden könnten.
b) Führanlagen sind trittsicher befestigte und seitlich begrenzte Laufspuren für ein
ergänzendes Training von freilaufenden oder angebundenen Pferden. Zum Schutz der
Reiter und Pferde können als Umrandung Banden angebracht werden.22 Auf dem Markt
sind verschiedene Typen von Pferde-Führanlagen erhältlich: es gibt kleinere und grössere,
runde, ovale oder sogar viereckige mit verschiedensten Umzäunungs- oder
Umwandungsvarianten. Es gibt offene bzw. nicht überdachte und hufschlagüberdachte
Führanlagen, aber auch komplett überdachte Führ- und Longierhallen.23 Der
Aussendurchmesser einer rund ausgeführten Anlage weist in der Regel die Masse von 11–
21 m auf.24
Da es sich um den ersten Fall einer Führanlage handelte, die das AGR gestützt auf das
neue Recht zu beurteilen hatte, holte es eine Stellungnahme des ARE ein. Dieses traf
nähere Abklärungen und sprach unter anderem mit Frau Dr. Iris Bachmann, Teamleiterin
Ethologie, Pferdehaltung und -nutzung des Schweizerischen Nationalgestüts und
Verfasserin des von den Beschwerdeführenden erwähnten Artikels "Pferdehaltung
ausserhalb der Bauzone"25. In seiner per E-Mail erstatteten Stellungnahme vom 20. April
2015 teilte das ARE dem AGR unter anderem mit, der geplante Durchmesser gehe in
Ordnung, derart hohe Banden seien aus fachlicher Sicht jedoch nicht notwendig. Eine
Überdachung der Laufbahn sei zulässig, eine Einwandung hingegen nicht. Notwendig sei
eine ausbruchsichere Einzäunung, Banden seien möglich. Die vorgesehenen
Windschutznetze gehörten nicht zur notwendigen Ausstattung einer Führanlage. Die
geplante Überdachung sei auf den Laufbereich zu reduzieren. Zur zulässigen Breite der
Überdachung machte das ARE keine Angaben. Das AGR stützte sich in seiner Verfügung
auf die Beurteilung des ARE zur Ausgestaltung der Anlage und hielt in Bezug auf das
zulässige Mass der Überdachung eine lichte Breite von 1.2 bis 1.5 m für angemessen.
22 Iris Bachmann, Pferdehaltung ausserhalb der Bauzone, a.a.O., S. 152
23 Vgl. dazu etwa: , http://www.schaefer-solarien.de/fuehranlage.html, , , ,
24 Iris Bachmann, Pferdehaltung ausserhalb der Bauzone, a.a.O., S. 152
25 Iris Bachmann, Pferdehaltung ausserhalb der Bauzone, a.a.O., S. 145 ff.
RA Nr. 110/2015/102 11
c) Gemäss Art. 34b Abs. 4 Bst. e RPV dürfen Führanlagen weder überdacht noch
umwandet werden. Zulässig ist einzig eine Überdachung der Laufbahn. Führanlagen sind
in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten (Art. 34b Abs. 4
Bst. d RPV) und sie müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können (Art.
34b Abs. 4 Bst. h RPV). Im Übrigen gibt es keine konkreten gesetzlichen Bestimmungen
bezüglich ihrer Dimensionierung und Ausgestaltung. Was zulässig ist, muss deshalb durch
Auslegung ermittelt werden. Im erläuternden Bericht zur Teilrevision der RPV26 ist zu
Art. 34b Abs. 4 Bst. e RPV festgehalten, dass eine Umwandung klar unzulässig sei,
fachgerechte Banden aber möglich seien. Bezüglich Überdachung wird lediglich erklärt,
dass bei Führanlagen eine Überdachung der Laufbahn bewilligt werden könne.27 Sowohl
der Wortlaut von Art. 34b Abs. 4 Bst. e RPV als auch die Ausführungen dazu beschränken
eine mögliche Überdachung somit klar auf die Laufbahn. Im Übrigen gilt der Grundsatz,
dass Plätze für die Nutzung von Pferden weder überdacht, noch umwandet werden
dürfen.28 Die zugelassene Überdachung der Laufbahn stellt somit eine Ausnahme von
dieser Regel dar. Eine grosszügigere Überdachung sowie eine Umwandung sind folglich
nicht zulässig. Weitere Angaben bezüglich Dimensionierung von Führanlagen lassen sich
den Materialien nicht entnehmen.
Aufgrund der allgemeinen Grundsätze zum Bauen ausserhalb der Bauzone ist davon
auszugehen, dass eine handelsübliche, den objektiven Bedürfnissen des Betriebs
entsprechend dimensionierte, offene oder hufschlagüberdachte Führanlage erlaubt ist.
Gebäudeähnliche Führanlagen sind demgegenüber nicht zulässig. Insbesondere dürfen
keine komplett überdachten Führ- oder Logierhallen erstellt werden. Die zulässige Breite
der Laufbahnüberdachung ergibt sich aus der aus funktionellen Gründen erforderlichen
Breite der Laufbahn. Die lichte Breite zwischen den seitlichen Begrenzungen muss so
dimensioniert werden, dass die Pferde beim Richtungswechsel problemlos wenden
können. Gemäss den im Internet verfügbaren technischen Zeichnungen einer Führanlage
mit vergleichbarem Durchmesser weist die Laufbahn eine Breite von 2.10 m auf. Das
Hufschlagdach ist nicht vermasst, dürfte aber im Grundriss eine Breite von etwa 2.50 m
aufweisen.29 Gemäss einem anderen Hersteller ist der Laufbereich idealerweise 2.40 m
26 Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE zur Teilrevision vom 2. April 2014 der
Raumplanungsverordnung
27 Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE zur Teilrevision vom 2. April 2014 der
Raumplanungsverordnung, S. 23
28 Vgl. dazu insbesondere: Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats
(UREK-N) vom 24. April 2012 (siehe BBl 2012 6589), Erläuterungen zu Art. 16abis Abs. 2, S. 6596
29
RA Nr. 110/2015/102 12
breit.30 Das vom AGR als zulässig betrachtete Mass von 1.20 m bis 1.50 m dürfte deshalb
zu knapp bemessen sein.
d) Zu prüfen ist, ob die geplante Anlage bewilligungsfähig ist. Es ist deshalb nicht
entscheidrelevant, ob die im Fachbericht des AGR abgebildete Führanlage den
Tierschutzvorschriften entspricht und die technischen Anforderungen an die bauliche
Sicherheit von Stallungen und Reitsportanlagen erfüllt. Grundsätzlich gilt aber, dass eine
sichere und artgerechte Infrastruktur hilft, Verletzungen von Pferd und Mensch zu
verhindern. Stallungen und Anlagen sollen den Bedürfnissen der Pferde als Flucht-,
Herden- und Steppentiere entsprechen und angepasst an Rasse und Verwendungszweck
der Pferde gestaltet werden. Dadurch können sowohl potenzielle Gefahrenstellen wie auch
unnötiger Stress für die Pferde vermieden werden. In der Schweiz gibt es zwar noch keine
Richtlinie über den sicheren Bau und Unterhalt von Stallungen und Reitsportanlagen.31
Gemäss Art. 3 PrSG32 dürfen Produkte nur in Verkehr gebracht und verkauft werden, wenn
sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und
die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig
gefährden. Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
nach den Normen oder dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. Wer ein
Produkt in Verkehr bringt, muss gemäss Art. 5 PrSG nachweisen können, dass es die
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Die Hersteller und
Importeure sind zudem verpflichtet, Massnahmen zu treffen, um allfällige Gefahren, die von
ihren Produkten ausgehen, auch nach dem Inverkehrbringen zu erkennen, abzuwenden
und sie den zuständigen Vollzugsbehörden zu melden (Art. 8 PrSG). Deshalb kann davon
ausgegangen werden, dass die in der Schweiz erhältlichen Führanlagen den
grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen.
e) Geplant ist eine Führanlage mit einer Schlagwand von 1.3 m Höhe. Diese soll bis zur
Traufe mit Windschutznetzen ergänzt werden. Dadurch wirkt die Führanlage, wie wenn sie
Wände aufweisen würde. Bei einem Durchmesser von 15.5 m weist sie rundherum ein
Dach von rund 4.8 m Breite (in der Dachaufsicht gemessen) auf. Sie ist somit umwandet
und weitgehend überdacht. Mit dem AGR ist deshalb festzuhalten, dass die geplante
Führanlage optisch einen "hallenmässigen" Eindruck macht. Sie tritt als Gebäude und nicht
30
31 Vgl. dazu Gianna Bianchi, G. Sicherheitsanalyse zum Pferdesport in der Schweiz: Unfall-, Risikofaktoren und
Interventionsanalyse, bfu-Grundlagen, 2014, S. 33, einsehbar unter http://www.bfu.ch, Rubriken «Bestellen,
Grundlagen»
32 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG; SR 930.11)
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als überwiegend offene Anlage in Erscheinung. Sie weicht auch deutlich vom in der
Wegleitung "Pferd und Raumplanung" auf S. 11 publizierten, vom Schweizer
Nationalgestüt zur Verfügung gestellten Bild einer möglichen Führanlage ab. Den
Beschwerdeführenden ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die Überdachung einer
Laufbahn in notwendiger Breite bewilligt werden kann und dass das vom AGR als zulässig
erachtete Mass von 1.5 m Breite zu klein ist. Das geplante Dach weist aber eine Breite von
rund 4.8 m auf. Es beschränkt sich somit nicht auf den üblichen Laufbereich von circa
2.1 m bis 2.5 m Breite. Das Vorhaben der Beschwerdeführenden erweist sich somit als
umwandet und überdacht. Es widerspricht Art. 34b Abs. 4 Bst. e RPV. Anders als die
Beschwerdeführenden meinen, können diese Mängel nicht mit Bedingungen oder Auflagen
geheilt werden. Das Bauvorhaben muss viel mehr grundlegend überarbeitet werden.
Insbesondere muss die Überdachung massiv reduziert werden. Aus diesen Gründen hat
das AGR zu Recht die Anerkennung der Zonenkonformität verneint und die Gemeinde hat
infolgedessen korrekterweise den Bauabschlag erteilt.
6. Gleichbehandlung
a) Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des verfassungsmässigen Rechts
auf Gleichbehandlung. In der Gemeinde Kirchlindach sei am 15. Juli 2015 eine
vergleichbare Anlage bewilligt worden. Einziger Unterschied zur geplanten Anlage sei,
dass jener Betrieb eine altrechtliche Pferdehaltung darstelle. Aus den gleichen Gründen,
wie vorliegend die Beschwerdeführenden vorbringen, sei auch dort eine Anlage mit hohen
Banden und angemessener Hufschlagüberdachung verlangt worden. Auf die
Windschutznetze sei zwar verzichtet worden. Diese könnten aber nachträglich angebracht
werden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein altrechtlicher Betrieb eine solche Anlage
bauen könne und die Beschwerdeführenden nicht. Zwar handle es sich nicht um die
gleichen Gemeinden. In der Landwirtschaftszone sei aber die Verfügung des AGR
entscheidrelevant. Die Bauherrschaft dürfe sich darauf verlassen, dass das AGR
gleichlautende bzw. mindestens vergleichbare Fachberichte abgebe. Auch auf dem Betrieb
in Kirchlindach sei über eine neue Führanlage zu entscheiden gewesen. Das Vorgehen
des AGR verstosse gegen das verfassungsmässige Recht auf Gleichbehandlung und sei
willkürlich.
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b) Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist in Art. 8 Abs. 1 BV33 festgehalten und
gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.34 Er verbietet also die ungleiche
Anwendung des Rechts auf vergleichbare Sachverhalte, sofern hierfür keine sachlichen
Gründe gegeben sind.35 Das Gebot rechtsgleicher Behandlung stellt ein
verfassungsmässiges Recht dar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt der
Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist,
dem Bürger aber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz
behandelt zu werden. Denn der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem
Rechtsgleichheitsprinzip, und damit dem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, in
der Regel vor.36 Auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch ein Anspruch, wenn die
Behörde nicht nur in einem oder einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz
abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform handeln
werde.37 Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können diesen öffentliche
Interessen oder berechtigte Interessen Dritter an gesetzmässiger Rechtsanwendung
entgegenstehen.38
c) Das AGR erläutert in seiner Beschwerdevernehmlassung, dass es sich beim Betrieb
in Kirchlindach um ein altrechtliches Gewerbe (Pferdebetrieb) handle. Die Führanlage sei
deshalb gestützt auf Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43 RPV beurteilt worden. Beim
vorliegenden Bauvorhaben handle es sich demgegenüber um ein landwirtschaftliches
Gewerbe nach BGBB, welches folglich nach Art. 16abis in Verbindung mit Art. 34b RPV zu
beurteilen sei.
Aufgrund dieser Erläuterungen steht fest, dass keine vergleichbare Situation vorliegt.
Zudem genügt ein einziges Beispiel nicht, um einen Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht geltend zu machen. Die Beschwerdeführenden können somit aus dem genannten
bekannten Einzelfall keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten. Im Übrigen wäre der
Grundsatz der Gesetzmässigkeit höher zu gewichten, da die Wahrung der
Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone ein Kernanliegen der Raumplanung ist. Die
Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
33 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
34 Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. Auflage, Bern 2013, S. 414; BGE 117 Ia 259 E. 3b m.w.H.
35 Vgl. BGE 115 Ia 85 E. 3.b, 107 Ia 228 E. 3 mit Hinweisen
36 BGE 122 II 451 E. 4.a m.w.H., 112 Ib 387 E. 6
37 Vgl. BGE 127 I 1 E. 3.a, 115 Ia 83 E. 2, 108 Ia 214 E. 4.a, 122 II 451 E. 4.a
38 Vgl. BGE 123 II 254 E. 3.c, 122 II 451 E. 4.a
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7. Kosten
a) Die Verfahrenskosten vor der BVE werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von
Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV39). Die
Beschwerdeführenden sind mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie gelten deshalb
als unterliegende Partei und haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1
VRPG).
b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).
III. Entscheid
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügungen des Amts für Gemeinden und
Raumordnung vom 4. Juni 2015 und der Gemeinde Rapperswil (BE) vom 24. Juni
2015 werden bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden den Beschwerdeführenden zur
Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.
Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft
erwachsen ist.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
IV. Eröffnung
- Frau Y.________ und Herrn X.________, eingeschrieben
39 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;
BSG 154.21)
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- Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Rapperswil, eingeschrieben
- Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), A-Post
- Regierungsstatthalteramt Seeland, zur Kenntnis
BAU-, VERKEHRS- UND
ENERGIEDIREKTION
Die Direktorin
Barbara Egger-Jenzer
Regierungsrätin