2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher X.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Interlaken, Gemeinderat, A-Post - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, A-Post - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 15