Aus diesen Ausführungen ergeben sich die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Dass sie sich dabei auf die Amtsberichte stützte, ohne deren Inhalt zu wiederholen, ist durchaus üblich und legitim. Auch war der Beschwerdeführer gestützt auf die Begründung im Gesamtbauentscheid in der Lage, die Baubewilligung sachgerecht anzufechten. So war dem Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen im Entscheid klar, aus welchen Gründen die Vorinstanz die notwendigen Ausnahmebewilligungen erteilte. Die Vorinstanz ist deshalb ihrer Begründungspflicht nachgekommen und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.