Die Vorinstanz hat sich im Entscheid zu den beanspruchten Ausnahmen geäussert (Ziffer 2.6) und jeweils kurz aufgeführt, wieso die Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Dabei hat sie auf die eingeholten Amtsberichte und Verfügungen der Fachbehörden verwiesen, ohne deren Inhalte zu wiederholen. Unter Ziffer 2.8 setzte sich die Vorinstanz zudem mit den Rügen der Einsprache auseinander.