41c GschV, Art. 22 Abs. 2 NHG) mehr oder weniger dieselben sind (Standortgebundenheit, Interessenabwägung), kann es der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, wenn sie diese Ausnahmen ebenfalls anhand des vorliegenden Ausnahmegesuchs prüfte. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 13