b) Ein Ausnahmegesuch ist grundsätzlich mit dem Baugesuch einzureichen und ist in jedem Fall zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hat am 10. Oktober 2015 ein Ausnahmegesuch für eine Baute im Gewässerraum eingereicht. Darin führt sie u.a. aus, durch die bestehende Situation sei die Standortgebundenheit im Uferschutzbereich begründet; das Terrain im Uferschutzbereich werde nicht verändert. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihr Ausnahmegesuch kurz begründet. Dass sie dabei nur von der Ausnahme nach Art. 48 WBG und Art. 5 SFG sprach, ist zwar unvollständig. Da aber die zu prüfenden Voraussetzungen für die weiteren Ausnahmebewilligungen (Art. 24 RPG, Art. 41c GschV, Art.