Die Vorinstanz hat daher diese Ausnahmebewilligung gestützt auf den Amtsbericht Fischerei und Naturschutz des Amts für Landwirtschaft vom 6. Januar 2015 zu Recht erteilt. Mittels Auflage wird darin verlangt, dass die zu entfernende Ufervegetation wenn immer möglich an den neu erstellten Ufern wieder einzupflanzen ist und nach Abschluss der Bauarbeiten die Ufer wieder naturnah herzustellen sind. 8. Begründungspflicht a) Der Beschwerdeführer bringt vor, sowohl die Beschwerdegegnerin in ihrem Ausnahmegesuch als auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid habe die Anforderungen an die Begründungspflicht verletzt (vgl. E. 2).