Der Neubau des Teilstücks der Leitung (gemäss E. 4a) im Uferbereich der Aare hat einen (temporären) Eingriff in die Ufervegetation zur Folge. Die zuständige kantonale Behörde kann gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG die dazu notwendige Ausnahmebewilligung in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen. Diese Voraussetzungen sind nach dem Gesagten erfüllt. Die Vorinstanz hat daher diese Ausnahmebewilligung gestützt auf den Amtsbericht Fischerei und Naturschutz des Amts für Landwirtschaft vom 6. Januar 2015 zu Recht erteilt.