c) Der Einschätzung der Fachstelle kann gefolgt werden. Das Teilstück der neuen Leitung, welches sich im Gewässerraum befindet, ist aufgrund des Anschlusses an bestehende Leitungen auf diesen Standort angewiesen (vgl. E. 4d). Damit ist auch der wichtige Grund im Sinne von Art. 48 Abs. 4 WBG als erfüllt zu betrachten. Der Ausnahmebewilligung stehen auch keine überwiegenden Interessen entgegen; hierzu kann auf die Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 24 RPG und Art. 5 SFG (E. 4e) verwiesen werden. Die Voraussetzungen der Ausnahmebewilligung nach Art. 48 Abs. 4 WBG sind erfüllt. Das Vorhaben wurde auch diesbezüglich zu Recht bewilligt.