b) Die notwendige wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung hat die Vorinstanz mit Verweis auf den Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 26. Mai 2015 erteilt. Das TBA OIK I hielt darin fest, diese Ausnahmebewilligung könne erteilt werden, weil auf die bereits bestehende Leitung angeschlossen werde und daher ein wichtiger Grund vorliege und keine überwiegenden Interessen entgegenstünden.