14 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 11 SFG (E. 4d) verwiesen werden, welche auch hier gelten. Aufgrund des Anschlusses an die vorbestehende Leitung, die sich bereits im Gewässerraum befindet, ist der zu ersetzende Teil der Kanalisation auf diesen Standort angewiesen. Ebenso steht die Erneuerung einer Kanalisation – wie schon ausgeführt (E. 4e) im öffentlichen Interesse. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41c Abs. 1 GschV erfüllt. 6. Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG