b) Nach Art. 41c Abs 1 GschV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Absatz 2 von Art 41c GschV hält zudem fest, dass rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt sind. c) Die Bewilligung nach Art. 41c GschV wurde zu Recht erteilt. Was die Standortgebundenheit betrifft, so kann auf die Ausführungen zu Art. 24 RPG und Art. 5 13 Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201).