RPG und Art. 4 Abs. 1 SFG sind daher erfüllt, zumal die Erneuerung der Kanalisationsleitung und damit ein intaktes Abwassersystem auch im öffentlichen Interesse ist. f) Insgesamt hat damit das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und die Zustimmung zum Vorhaben im Sinne von Art. 5 Abs. 3 SFG zu Recht erteilt. 5. Bewilligung nach Art. 41c GschV13