werden weder die Uferlandschaft/Ufervegetation noch der geschützte Gewässerraum durch das an derselben Stelle wie die bestehende Leitung geplante Teilstück beeinträchtigt. Das Vorhaben steht damit – entgegen den Andeutungen des Beschwerdeführers – nicht im Widerspruch zu den Zielen und Festlegungen des SFG und des Uferschutzplans. Weitere Interessen, welche gegen das Bauvorhaben sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen von Art. 24 lit. b RPG und Art.