So darf die bestehende gewachsene Uferböschung weder beansprucht noch tangiert oder überschüttet werden und der natürliche Uferbewuchs ist zu erhalten (Auflage TBA OIK I, Amtsbericht vom 26. Mai 2015). Weiter sind bauliche Eingriffe in Uferbereiche und Ufervegetation auf ein absolutes Minimum zu beschränken, die zu entfernende Ufervegetation ist wenn immer möglich mit den Wurzelballen abzutragen und wieder einzupflanzen und nach Abschluss der Bauarbeiten sind die Ufer wieder naturnah herzustellen (Auflage Fischereiinspektorat, Amtsbericht Fischerei und Naturschutz vom 6. Januar 2015).