Das umstrittene Bauvorhaben befindet sich zudem unterhalb des Bodens. Von einem zusätzlichen Eingriff in die Uferlandschaft ist damit höchstens während der Bauphase auszugehen. Mittels Auflagen wird jedoch sichergestellt, dass die Uferlandschaft nicht beeinträchtigt wird: So darf die bestehende gewachsene Uferböschung weder beansprucht noch tangiert oder überschüttet werden und der natürliche Uferbewuchs ist zu erhalten (Auflage TBA OIK I, Amtsbericht vom 26. Mai 2015).