e) Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG ist vorab zu prüfen, ob dem Vorhaben überwiegende Interessen des Naturschutzes entgegenstehen. In diesem Zusammenhang sind – wie das AGR richtig ausführte – auch die Interessen des SFG zu berücksichtigen, welche u.a. im Schutz der Uferlandschaft bestehen (vgl. Art. 2 SFG). Wie bereits ausgeführt ist das Teilstück der neuen Kanalisation im Bereich ausserhalb der Bauzone bzw. im Bereich der Uferschutzzone/des Gewässerraums am selben Ort geplant wie die bestehende Kanalisation. Das umstrittene Bauvorhaben befindet sich zudem unterhalb des Bodens.