Grundsätzlich hat die Gemeinde aufgrund ihrer Erschliessungspflicht (Art. 19 RPG) die Bauzone genügend zu erschliessen. Die Erschliessung ist dabei Voraussetzung für die Baubewilligung eines Bauvorhabens. Umgekehrt können aber Erschliessungsanlagen für die Bauzone auch ohne Vorliegen einer Baubewilligung für ein Bauvorhaben erstellt bzw. bewilligt werden. Die Erneuerung der Leitung ist daher unabhängig von der Genehmigung der Überbauung im Gebiet der ZPP E.________ zu beurteilen. Die neue Abwasserleitung soll an deren südwestlichen Ende an die bereits bestehende Leitung am westlichen Parzellenrand der Parzelle Unterseen Grundbuchblatt Nr. A.______