es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen.12 Diese Ausführungen lassen sich analog auch auf die Standortgebundenheit in der Uferschutzzone gemäss Art. 4 Abs. 1 SFG anwenden. Das Teilstück der neuen Kanalisationsleitung im Gebiet ausserhalb der Bauzone sowie im Bereich der Uferschutzzone ist – wie erwähnt (E. 4a) – an derselben Stelle vorgesehen wie die bestehende Leitung. Es erschliesst bereits überbaute Grundstücke in der Bauzone und dient auch der Erschliessung einer allfälligen künftigen Überbauung der ZPP E.________