Die Interessen des SFG seien im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Nach Rücksprache habe die zuständige Abteilung Orts- und Regionalplanung des AGR festgestellt, dass das Bauvorhaben den Zielen und Festlegungen des SFG und des Uferschutzplanes nicht widerspreche. Dem Vorhaben stünden zudem keine wesentlichen Interessen entgegen. In der Stellungnahme vom 19. August 2015 ergänzte das AGR, im vorliegenden Fall werde die Kanalisationsleitung im Bereich der Uferschutzplanung an der gleichen Stelle ersetzt. Diese Erneuerung stehe nicht im Widerspruch zu Art. 28 der Vorschriften zur Uferschutzplanung. Deshalb habe es dem Bauvorhaben zugestimmt.