c) Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 hat das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt. Es handle sich um ein Bauvorhaben, das aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden sei. Weiter führte das AGR aus, nach Art. 5 Abs 3 SFG würden Bauten und Anlagen in der Uferschutzzone seiner Zustimmung bedürfen. Liege das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, so sei es – was die Ausnahme von der Zonenkonformität betreffe – jedoch einzig nach Art. 24 ff. RPG zu beurteilen. Die Interessen des SFG seien im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.