Weiter darf die Kanalisation in der Uferschutzzone nur errichtet werden, wenn sie nach ihrem Zweck einen Standort in der Uferschutzzone erfordert, im öffentlichen Interesse liegt und die Uferlandschaft nicht beeinträchtigt (Art. 4 Abs. 1 SFG). Sie bedarf hierzu der Zustimmung des AGR als zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Art. 5 Abs. 3 SFG). Die Formulierung von Art. 4 Abs 1 SFG findet sich auch in Art. 28 Abs. 1 der Vorschriften zum Teilzonen- und Uferschutzplan Gemeinde Interlaken. Dort wird