b) Das betreffende Teilstück der Leitung bedarf daher einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Diese setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebundenheit, Art. 24 lit. a RPG) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG).