4. Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, Bewilligung nach Art. 5 SFG a) Das zweite Teilstück der neuen Kanalisationsleitung am südwestlichen Ende mit einer Länge von rund 50 m weist im Vergleich zur bestehenden Leitung eine unveränderte Linienführung auf9; die Leitung wird damit an derselben Stelle durch eine neue Leitung ersetzt. Das Bauvorhaben befindet sich in diesem Bereich ausserhalb der Bauzone (Parzelle Unterseen Grundbuchblatt Nr. A.________) sowie in einer Uferschutzzone nach SFG10 (Uferschutzpläne der Gemeinden Unterseen und Interlaken11).