der Fall wäre, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Solange diese Vorschriften eingehalten sind, ist die Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – bei der Wahl der Linienführung der umstrittenen Leitung innerhalb der Bauzone frei und muss die getroffene Wahl nicht näher begründen. Auch muss sie mit der Leitungsverlegung nicht eine rechtskräftige Überbauungsordnung in der ZPP E.________ abwarten. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers stossen ins Leere. Dieses Teilstück der neuen Kanalisationsleitung innerhalb der Bauzone wurde zu Recht bewilligt.