b) Die umstrittene Leitung befindet sich damit, soweit sie umgelegt werden soll, vollumfänglich in der Bauzone. Weiter liegt dieses Teilstück auch nicht im Bereich der Uferschutzzone oder des geschützten Gewässerraums. Es bedarf daher keiner Ausnahmebewilligungen und ist zu bewilligen, soweit die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften der ZPP E.________ eingehalten sind (vgl. Art. 312 GBR8). Dass dies nicht 8 Baureglement der Gemeinde Interlaken vom 9.12.2008, genehmigt durch das AGR am 9.7.2009. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 7