b) Mit seinen Rügen kritisiert der Beschwerdeführer zum einen die neue Linienführung der Leitung im Bereich der Bauzone (ZPP E.________) und bringt vor, diese könne erst nach Rechtskraft der Überbauungsordnung bewilligt werden. Zum anderen rügt er, die Voraussetzungen für die erforderlichen Ausnahmebewilligungen seien nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz das Bauvorhaben zu Unrecht bewilligt habe. Schliesslich macht er geltend, sowohl die Beschwerdegegnerin in ihrem Ausnahmegesuch als auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid habe die Anforderungen an die Begründungspflicht verletzt.