Die Beschwerdegegnerin habe es auch unterlassen aufzuzeigen, weshalb die Leitung an die vorgesehene Stelle verlegt werden müsse und weshalb diese Verlegung nicht an einen anderen Standort möglich wäre. Die Begründung im Ausnahmegesuch, wonach das Terrain im Uferschutzbereich nicht verändert werde, sei ungenügend. Es könne nicht entscheidend sein, wie das Terrain nach Verlegung der Kanalisation aussehen werde. Vielmehr sei ausschlaggebend, welche Veränderungen durch die Bauarbeiten im Uferschutzbereich zu erwarten seien und ob diese eine Trageweite erreichen würden, die RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 6