a) Der Beschwerdeführer rügt, sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz seien im Zusammenhang mit dem Ausnahmegesuch vom 10. Oktober 2014 und dessen Bewilligung ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Auch die nachträgliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2015 genüge der Begründungspflicht nicht. Darin werde einzig ausgeführt, dass der Hauptwasserkanal jeder Überbauung in die Quere komme und die Leitungsumlegung bewusst entlang der Schnittstelle von der W2 zur W3 geplant sei.