und C.________). Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage eine besondere Beziehungsnähe zum umstrittenen Tiefbauvorhaben aufweist. Da sich die Beschwerde aber ohnehin als materiell unbegründet erweist (vgl. E. 2-7), kann die Frage offen bleiben bzw. ist zugunsten des Beschwerdeführers von dessen Einsprache- und Beschwerdelegitimation auszugehen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35- 35c N. 16. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-