Die mit dem Gesamtentscheid eröffnete Verfügung betreffend Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG4 kann zusammen mit dem Bauentscheid angefochten werden (Art. 84 Abs. 1 und Abs. 4 BauG). Die BVE ist somit zur Beurteilung der form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, der sich als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat, ist formell zur Beschwerdeführung legitimiert.