3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und die Baubewilligung sei zu bestätigen. Das Regierungsstatthalteramt beantragt mit Stellungnahme vom 7. August 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Schliesslich stellt auch das AGR mit Schreiben vom 19. August 2015 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.